Gemeinschaftsveranstaltung
der Firmen Uzin Utz AG, Unger Firmengruppe und TOUCAN-T zum Thema ‚Optisch
ansprechende und technisch ausgereifte Sonderlösungen im Fußbodenbereich'
Am
28.04.2016 hatten die oben genannten Firmen viele Planer und Bauleiter aus dem
Münchner Raum in die Allianz Arena geladen. Ganze 60 Teilnehmer folgten dem Ruf
und sorgten für eine ausgebuchte Veranstaltung.
Die
Begrüßung der Gäste übernahm Dr. A. Unger von der Unger Firmengruppe. Er
stimmte das Publikum auf die Thematik von Sonderlösungen ein und bemühte dazu sogar
Experimente aus dem verhaltenspsychologischen Sektor. Der Vergleich lief darauf
hinaus, dass wir oft völlig unbegründet der festen Überzeugung sind, gewisse Dinge
auf Grund von Tradition zu tun – ohne zu wissen warum.
Belegreife
von Estrichen
Referent: Dr. Arnold (Uzin Utz AG)
Den
ersten Fachvortrag des Tages gestaltete Dr. Arnold von Uzin. Er sprach über die
Abgrenzung der Begriffe ‚Schnellestrich‘ und ‚beschleunigter Estrich‘. Den
anwesenden Planern empfahl er, in der Ausschreibung deutlich zu machen, ob es
sich z.B. um einen Schnellzementestrich oder aber um einen Estrich mit
Trocknungsbeschleuniger handelt. Diesbezüglich wies er auf das TKB-Merkblatt 14
‚Schnellzementestriche und Zementestriche mit Estrichzusatzmitteln‘ mit Stand
vom 11. August 2015 hin, in welchem u.a. diese Begriffe definiert sind. Er wies
darauf hin, dass i. d. R. flüssige Trocknungsbeschleuniger den
Hydratationsprozess kaum beeinflussen können. Weiterhin erklärte er den
Unterschied zwischen binären und ternären Schnellzement-Estrichsystemen. Binäre
Systeme sind meist preislich etwas günstiger, schnellerhärtend und müssen noch
physikalisch trocknen. Ternäre Systeme arbeiten i.d.R. mit einer beabsichtigten
Ettringitbildung, was für eine kristalline Bindung des Anmachwassers sorgt. Er
wies darauf hin, dass jedes System seine Berechtigung habe, man jedoch im
Umgang mit dem Kunden ehrlich sein sollte, was diese leisten können.
Oberflächenfertige
Design-Estriche
im
Terrazzostil
Referent:
Bernd Greipel (Geschäftsführer
Unger Thermo-Boden GmbH)
Im
Anschluss berichtete Bernd Greipel über seine Erfahrungen mit Design-Estrichen.
Der Referent kann über eine langjährige praktische Erfahrung bei der Verlegung
dieser Systeme verweisen. Er wies darauf hin, dass echte Terrazzi im
Unterschied zu terrazzoähnlichen geschliffenen Estrichen i. d. R. einen
zweischichtigen Aufbau aufweisen. Als Bindemittel hat Herr Greipel insbesondere
mit zementären System Erfahrung, wobei er darauf hinwies, dass in manchen Fällen
auch Bitumen und Calciumsulfat zur Verwendung kommen. Hier sind dann jedoch
noch zusätzliche Themen zu beachten (z.B. Punktlasten, Feuchtigkeitsanfall,
etc.).
Herr
Greipel wies darauf hin, dass für oberflächenfertige Design-Estriche eine
besonders detaillierte Planung erforderlich sei, wie auch eine große Sorgfalt
bei der Ausführung und der Baustellenabwicklung. Bei Elektrodosen zeigte er
auf, dass ein komplettes Ausfüllen mit geschliffenem Estrich zu einer schweren
Beweglichkeit der Deckel führen kann, was in letzter Konsequenz die
Bedienbarkeit der Dosen einschränke. Großen Wert legte er auch auf den
richtigen Schutz der Estriche nach der Verlegung. Hier sind i.d.R. dampfdiffusionsoffene
Abdeckungen erforderlich, sodass es nicht zu einer unschönen Oberflächenoptik,
z.B. durch Salzausblühungen kommt. Er wies auch darauf hin, wie wichtig die
richtige Oberflächenbehandlung sei und welch großen Einfluss sie in letzter
Konsequenz auf den visuellen Eindruck des Estrichs habe. Er zeigte eine große
Zahl von Beispielen von erfolgreich ausgeführten Design-Estrichen durch die
Firma Unger auf und ging insbesondere auf die große Variabilität derartiger
Estriche ein. Herr Greipel betonte die Möglichkeit der Anlage von Randfriesen,
der Einstreuung von Glas- und Metallbestandteilen, ja sogar von Fossilien. Als
typische Anwendungsbeispiele listete er Mensen, Kindergärten, Museen, Verkaufsräume
sowie private Nutzungen auf.
Wiederkehrende
Fußbodenschäden
aus der
Sachverständigenpraxis
Referent:
Dr. A. Unger (ö. b. u. v Sachverständiger und
Autor des FUSSBODEN ATLAS®)
Nach
einer Kaffeepause zeigte der Autor des FUSSBODEN ATLAS® auf, welch
vielschichtigen Belastungen Estriche ausgesetzt sind. Hier geht es nicht nur um
die rein körperlichen Lasten in Form von ruhenden und bewegten Gegenständen,
welche sich auf dem Estrich befinden. Neben diesen statischen bzw. dynamischen
Lasten ging er auch auf den Einfluss von Feuchtigkeit auf Estriche ein. Er wies
darauf hin, dass die Einwirkung von leicht saurem Regen auf Dauer zur
Beeinträchtigung alkalischer Strukturen im Außenbereich führen kann. Weiterhin
wies er darauf hin, dass thermische Einflüsse in Form von sehr hohen oder
niedrigen Temperaturen zu intensiven Verformungen und in letzter Konsequenz zu
Schäden, z.B. in Form von Rissbildungen führen können. Nachfolgend ging er auf
chemische Einflüsse, wie z.B. Chloride und verschiedener Chemikalien ein.
Nachdem Fußböden häufig unterdimensioniert werden, führen die vorgenannten Belastungen
häufig zu Schäden an derartigen Strukturen. Hinzu kommen die üblichen Toleranzen
am Bauwerk, die gemeinsam mit einer manchmal schlampigen handwerklichen
Verlegung den Estrich zu einem schadensanfälligen Bauteil machen. Wenn man dann
die hohen Ansprüche der Bauherren hinzurechnet, so ergibt sich oft ein explosiver
Cocktail.
Was
können spezielle Sanierestriche
im
Altbaubereich leisten?
Referent:
Dr. A. Unger (Entwickler von RenoScreed®
EnergieSpar & SanierEstrich)
Hier
ging hier insbesondere um den RenoScreed® EnergieSpar &
SanierEstrich, der von dem Referenten im Zuge einer Dissertation entwickelt wurde.
Es handelt sich ebenfalls um eine Sonderkonstruktion, weshalb das Thema gut zu
der Vortragsveranstaltung passte. RenoScreed® hat den Vorteil, im
Vergleich zu herkömmlichen Estrichen verhältnismäßig leicht und dünn zu sein.
Dies wird durch eine hohe Biegezugfestigkeit kompensiert. Es können alle
Standardbodenbeläge platziert werden. Das Gesamtsystem ist dampfdiffusionsoffen,
was sich gerade auf Holzbalkenkonstruktionen als großer Vorteil herausstellt.
Die niedrige Heizrohrüberdeckung in Verbindung mit der guten Leitfähigkeit des
Estrichs (begünstigt durch die speziellen Stahlfasern) sorgt für eine schnelle
Aufheizung der Fußbodenkonstruktion. Auf diese Weise können Vorlauftemperaturen,
abhängig vom Bodenbelag, um 2 bis 5 °C reduziert werden. Auf diese Weise
leistet der Estrich seinen Beitrag zur Energieeinsparung. Als zementäres System
ist das Produkt nachhaltig und kann nach seiner Nutzungsdauer kostengünstig
recycelt werden. Hier hat er deutliche Vorteile gegenüber anderen Bindemitteln.
RenoScreed® bestand die Emissionsprüfung und ist als A1-Material
nicht brennbar. Bei Einhaltung gewisser Bauteilbedingungen ist per Gutachten eine
Feuerwiderstandsklasse F90 von oben nachgewiesen. Der schwindarme Estrich trocknet
schneller und kann i.d.R. bereits nach einer Woche mit dem Bodenbelag versehen
werden. Im Fall von Fußbodenheizung muss man ca. zwei Wochen Wartezeit bis zur
Belegung einplanen.
Für die
Estrichplanung relevante Normen,
Schnellzementestriche
UZIN SC 980 und
UZIN SC
970
Referent: Alexander Schneid (Uzin Utz
AG)
Nach
einer kurzen Vorstellung der Uzin Utz AG erläuterte der Referent die in der DIN
18 560 niedergelegten Vorschriften für Estriche. Danach erklärte Herr Schneid,
welche Vorteile mit der Verwendung der Uzin-eigenen Schnellzementestriche
verbunden sind. Er wies insbesondere auf die Vorzüge der ternären Systeme hin:
- Weitgehend schwund- und
spannungsfrei, kristalline Wasserbindung – daher keine Aufschüsselungen
oder Randabsenkungen
- Sichere frühe, klima- und
schichtdickenunabhängige Belegreife
Als
nächstes zeigte Herr Schneid, wie mit Hilfe von Uzin-Schnellbaumaterialien bei
großer Zeitnot eine komplette Neuverlegung von Schnellzementestrich inkl.
Bodenbelag innerhalb von drei Tagen von statten gehen kann.
UZIN
Turbolight®-System –
Problemlöser
für geringste Aufbauhöhen
bei der
Renovierung
Referent: Alexander Schneid (Uzin Utz
AG)
Das Turbolight®-System
bietet sich immer an, wenn sehr geringe Aufbauhöhen und/oder geringe Tragfähigkeit
des Untergrundes vorhanden sind. Hier wird ein spezieller Leichtestrich im
Verbund oder auf Trennschicht auf dem Altbauuntergrund aufgebracht. Im
Anschluss wird ein Glasfaservlies platziert und darauf der Dünnestrich verlegt.
Auf diese Weise wird ein sehr geringes Gewicht in Verbindung mit einer sehr dünnen
Aufbauhöhe erreicht. Herr Schneid wies darauf hin, dass hierauf alle üblichen Oberbeläge, wie auch z.B. Massivholzdielen oder
großformatige Fliesen, verlegt werden können. Die Firma Unger
Thermo-Boden GmbH hatte bereits Erfahrung mit dem System gesammelt und konnte
die positiven Schlussfolgerungen von Herrn Schneid durchaus bestätigen.
Optisch
ansprechende Teppichböden
als
Plankenware für das Objekt
Referent: Volker Knieß (TOUCAN-T
Carpet
Manufacture
GmbH)
Während
in Deutschland die Verbraucher im textilen Bereich vornehmlich zu Bahnenware
greifen, werden in anderen Ländern stattdessen mehr Teppichfliesen verwendet.
Hierfür wird meist eine Größe von 50 x 50 zum Einsatz gebracht. TOUCAN-T wollte
diesbezüglich neue Akzente setzen und brachte die genannte Plankenware mit den
Maßen 100 cm x 25 cm auf den Markt. Optisch gestaltet wurden die in
unterschiedlichen Designs zu erhaltenden Teppichfliesen von hochqualifizierten
Designern, welche sich ihre Inspirationen mehr oder weniger aus Regionen quer
über den Globus verteilt holten. Eine Ware lehnt sich optisch an eine
Holzstruktur an. Für diese entschied sich z. B. eine Kanzlei in München, die
den Holzcharakter gerne mit einem laufruhigen Teppichboden verbinden wollte.
Ein anderes Design nimmt sich Betonstrukturen zum Vorbild und weist eine
entsprechende Oberflächenstruktur auf. Eine andere Qualität mit
Industriecharakter verbindet technische Elemente mit wildem Farbenspiel. Ein
großer Vorteil der Plankenware besteht darin, dass man diese nahezu beliebig
kombinieren kann und keinen speziellen Rapport einhalten muss. Zur Erreichung gewünschter
akustischer Eigenschaften bietet die Fa. TOUCAN-T spezielle Beschichtungen an.
Aktuelle
Rechtsprechung und wichtige
Urteile
für Architekten und Bauleiter
Referent:
Rechtsanwalt Hilmar Toppe
(Bauinnung München)
Als
letzter Referent des Tages berichtete Herr Rechtsanwalt Hilmar Toppe zunächst
über einen Fall, bei dem ein Architekt mit einem Kunden vereinbart hatte, dass
ein Teil des Honorars in bar unter Vermeidung einer Steuerzahlung geleistet
werden sollte. Als es später zu einem Rechtsstreit wegen Planungsmängeln kam, lehnte
der Architekt eine Schadensersatzverpflichtung ab, weil der zugrundeliegende
Vertrag wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei. Das
Gericht gab dem Architekten Recht (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015 – Az.:
10 U 14/15). Allerdings hatten sich Kunde und Architekt einer
Steuerhinterziehung schuldig gemacht. Zudem wies er darauf hin, dass in Fällen
von „Abreden ohne Rechnung“ auch kein Honoraranspruch bestehe. Insgesamt sei
daher dringend von dahingehenden Vereinbarungen abzuraten.
Herr
Rechtsanwalt Toppe stellte eine Entscheidung des BGH vor, in der es um die
Frage ging, unter welchen Voraussetzungen eine Wohnungseigentümergemeinschaft
in den Genuss der Verbraucherschutzrechte käme (BGH, Urteil vom 25.03.2015 –
VIII ZR 243/13). Die damit verbundenen Konsequenzen wurden aufgezeigt,
insbesondere das Widerrufsrecht. Dieses könne zur Folge haben, dass ein
Architekt im Fall eines berechtigten Widerrufes weder Honorar noch eine
Entschädigung für die bis dahin geleistete Arbeit erhalte. Herr Rechtsanwalt
Toppe empfahl den versammelten Architekten und Bauleitern deshalb dringend, Planungsverträge
unter Beachtung der seit dem 13.6.2014 geltenden gesetzlichen Neuregelungen zu
Verbraucherverträgen so abzuschließen, dass kein Widerrufsrecht entstehe, z.B.
bei einem Vertragsschluss innerhalb des Geschäftsräume des jeweiligen Planers.
Dabei sei sicherzustellen, dass der Vertragsschluss an diesem Ort bewiesen werden
könne.
Ein
weiterer Schwerpunkt war die Frage der Mangelhaftigkeit von Planungsleistungen,
wenn die Ursache für den Mangel aus der Sphäre anderer Baubeteiligter stamme.
Vorgestellt
wurde das Urteil des OLG Köln vom 24.02.2016 – Az.: 16 U 50/15, in dem von
einer gesamtschuldnerischen Haftung von Statiker und Architekten ausgegangen
wurde, weil vom Statiker ohne tatsächliche Notwendigkeit eine Tiefgaragenstütze
so versetzt wurde, dass ein Stellplatz, ohne die Inanspruchnahme eines anderen
Stellplatzes, nicht mehr angefahren werden konnte. Die Verantwortlichkeit des
Architekten wurde in der Entscheidung auf die fehlende Aufklärung des Bauherrn
über die eingeschränkte Nutzbarkeit gestützt.
Besprochen
wurde im Zusammenhang mit Aufklärungspflichten und Beschaffenheitsvereinbarungen
auch das Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.2.2015 – Az.: 19 U 32/13. In diesem
ging es um die Frage von Schadensersatzansprüchen wegen einer nicht genehmigungsfähigen
Planung wegen Schallemissionen. Der Architekt konnte sich in dem Fall nicht mit
dem Argument durchsetzen, der Bauherr habe das Risiko übernommen. Nach
Auffassung des Gerichtes fehlte es an der für eine Risikoübernahme notwendigen
Kenntnis des Bauherrn über Umfang und Tragweite des übernommenen Risikos.
Bild 1 Vortragssaal
Bild 2 Aussicht
vom Vortragssaal aus
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